Lebensmittelsicherheit

Die entsprechenden Verordnungen des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 29. April 2004 und 28. Januar 2002 über Lebensmittelhygiene und zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit enthalten Aussagen und Bestimmungen, die für jegliche Aktivitäten im Umgang mit Lebensmitteln im Deutschen Roten Kreuzes gelten. (Diese EG-Verordnungen gelten ohne gesonderte Umsetzung ins nationale Recht unmittelbar als Gesetz)

Welche Relevanz hat die Lebensmittelsicherheit?

Die Verantwortung für die Sicherheit der Lebensmittel liegt bei dem verantwortlichen Lebensmittelunternehmer. Lebensmittelunternehmer ist dabei jeder, der eigenverantwortlich Lebensmittel in Verkehr bringt (Art. 3, VO EG 178/2002 und Art. 3 VO EG 852/2004). Um haftungsrechtliche Nachteile vom DRK-Landesverband Badisches Rotes Kreuz, sowie seinen Gliederungen abzuwenden, muss ein sachgerechtes Inverkehrbringen von Lebensmitteln durch entsprechend eingewiesene Personen gewährleistet werden. Zu diesem Zweck wurde die Lehrunterlage „Grundlagen der Lebensmittelsicherheit“ und die Funktion der ehrenamtlichen „Fachkraft für Lebensmittelsicherheit“ eingeführt.

Ausbildung zur Fachkraft für Lebensmittelsicherheit

 Ab dem 01.01.2009 muss sichergestellt sein, dass bei jeder Verpflegungsaktion durch eine Gemeinschaft und/oder einer sonstigen Organisationsform innerhalb des DRK-Landesverbandes Badisches Rotes Kreuz mindestens eine Person mit der Befähigung und Bestellung zur ehrenamtlichen „Fachkraft für Lebensmittelsicherheit“ verantwortlich mitwirkt.  

Darüber hinaus ist anzustreben, dass möglichst viele Mitarbeiter/-innen des ehrenamtlichen und hauptamtlichen Bereichs, die mit Lebensmitteln umgehen, den angebotenen Lehrgang besuchen.

Nach Absolvierung der Ausbildung können die Teilnehmer die Funktion einer ehrenamtlichen „Fachkraft für Lebensmittelsicherheit“ ausüben und werden hierzu förmlich bestellt. Die Fachkraft hat die Aufgabe, sowohl die eingesetzten Kräfte einzuweisen, zu beraten und die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften zu überwachen.

Die „Fachkraft für Lebensmittelsicherheit“ hat im Rahmen ihrer verantwortlichen Tätigkeit Weisungsbefugnis gegenüber den anderen, im Umgang mit Lebensmitteln eingesetzten Mitarbeitern.

--> Um dieser von Gesetzgeberseite vorgebenen Verpflichtung nachzukommen, bieten wir Schulungen von "Fachkräften für Lebensmittelsicherheit" an.

Bei Interesse steht unser Ansprechpartner gerne zur Verfügung.

Inhalte des Lehrgangs sind:

1Einführung in den Lehrgang
2Einweisung in die Rechtssystematik des Lebensmittelrechts
3

EG Verordnung 178/2002, 852/2004,
Lebens- und Futtermittelgesetzbuch,
Lebensmittelkennzeichnungsverordnung

4HACCP-Konzept
5Leitlinien für eine hygienische Lebensmittelpraxis in der Gastronomie
6Leitfaden des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum Baden-Württemberg für Vereins- und Straßenfeste
7Warenkunde

IfSG-Wochenberichte Baden-Württemberg

Hier lesen Sie die aktuellen Wochenberichte nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) aus Baden-Württemberg.

Weitere Informationen

Mit Wirkung vom 1. September 2012 ist eine Änderung des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) in Kraft (BGBl. I S. 476) getreten. Nach § 40 Abs. 1a LFGB sind die zuständigen Behörden verpflichtet, bei hinreichendem Verdacht die Verbraucher unter Namensnennung des Verantwortlichen über

- Überschreitungen festgelegter Grenzwerte/Höchstgehalte/Höchstmengen im Anwendungsbereich des LFGB (Lebensmittel und Futtermittel)

sowie

- alle sonstigen Verstöße gegen Hygienevorschriften oder Vorschriften, die dem Gesundheits- oder Täuschungsschutz dienen, wenn sie in nicht unerheblichem Ausmaß oder wiederholt erfolgen und bei denen ein Bußgeld von mindestens 350 ? zu erwarten ist zu informieren.

Die Ergebnisse amtlicher Kontrolltätigkeit nach dieser Vorschrift werden landesweit auf dieser Internetseite veröffentlicht.: http://verbraucherinfo.ua-bw.de/default.asp?ref=1.


Die Veröffentlichung dient vor allem der aktiven Information des Verbrauchers aus Gründen behördlicher Transparenz und sollte nicht als Warnung vor den aufgeführten Produkten oder Betrieben missverstanden werden. Die dargestellten Informationen sollten daher nicht mit anderen Formen der Veröffentlichung (öffentlichen Warnungen) nach diesem Gesetz, die der Gefahrenabwehr vor einer Gesundheitsgefährdung des Verbrauchers oder vor einer erheblichen Irreführung dienen, verwechselt werden. Öffentliche Warnungen vor entsprechenden Erzeugnissen finden Sie deutschlandweit unter www.lebensmittelwarnung.de.